Unsere Satzung

Die aktuelle Fassung unserer Satzung mit Beschluss zum 21.10.2020. Soweit nicht in dieser Satzung geregelt, findet die Satzung des Kreisverbandes und die Satzung des Landesverbandes Anwendung.

Satzung des Ortsverbandes Bündnis 90/Die Grünen Winnenden

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Organisation ist ein Ortsverband der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Kreisverband Rems-Murr.
  2. Sie führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Winnenden“.
  3. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Stadt Winnenden, sowie die Gemeinden Leutenbach, Schwaikheim und Berglen mit Teilorten.
  4. Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung sowie der Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil der Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Ortsatzung nichts anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Parteimitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus dem Tätigkeitsbereich sind Mitglieder des Ortsvereines.
  2. Über die Mitgliedschaft sowie deren Ende entscheidet der Kreisvorstand des Kreisverbandes Rems-Murr.

§ 3 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind

  1. die Ortsmitgliederversammlung
  2. der Ortsvorstand

§ 4 Ortsmitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Ortsverbandes hat Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Ortsvorstand. Außerdem muss sie auf Verlangen von 20 Prozent der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen einberufen werden.
  4. Die Einladung zur Hauptversammlung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich (Post oder E-Mail) mit einer Frist von 14 Kalendertagen
  5. Die Jahreshauptversammlung wählt den Ortsvorstand für höchstens zwei Jahre.
  6. Die Hauptversammlung beschließt über die Satzung sowie den Ortsverband betreffende Angelegenheiten. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes und beschließt über dessen Entlastung..

§ 5 Ortsvorstand

  1. Der geschäftsführende Ortsvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorständen und einem/einer KassiererIn. Der Ortsvorstand soll mit mindestens einer Frau besetzt sein. Die Hauptversammlung kann weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand dazuwählen, vorzugsweise sollen dadurch alle Gemeinden des Ortsverbands vertreten sein.
  2. Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für jedes einzelne Vorstandsamt ist möglich.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand unter drei muss auf einer Hauptversammlung zeitnah nachgewählt werden.
  4. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch die Ortsmitgliederversammlung jederzeit möglich. Die Abwahl muss den Mitgliedern vorher über die Tagesordnung bekannt gemacht werden.
  5. Der Ortsvorstand informiert regelmäßig über seine Arbeit

§ 6 Wahlen und Beschlüsse

  1. Das Wahlverfahren muss die Einhaltung des Frauenstatuts garantieren. Wahllisten sind möglichst alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen.
  2. Die Hautversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  3. Beschlüsse über die Satzung werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, all anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden mit absoluter Mehrheit gewählt.

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