Sondergebiet Streuobstwiesen und Erholung

Streuobstwiese
Streuobstwiese

Ein Diskussionspapier der grünen Gemeinderatsfraktion in Schwaikheim

Konzeption

Streuobstwiesen gehören zu den Landschaftselementen, die den Rems-Murr Kreis prägen. Sie sind Wohlfühloasen für Pflanzen, Menschen und Tiere. Umso bedauerlicher ist es, dass sich immer weniger Menschen bereit erklären, sich um die Pflege zu kümmern. Vor allem für junge Familien mit Kindern müssen wir einen Anreiz schaffen, die Obstwiesen zu pflegen. Das geht nur, wenn es auch „Erholungswert“ für die Familien gibt. Fünf bis acht Prozent der Streuobstwiesenflächen verschwinden im Jahr. Streuobstwiesen sind mittlerweile ökonomisch uninteressant und insbesondere ältere Eigentümer könnten die Pflege ihres „Stückles“ häufig nicht mehr leisten, oder es gibt keine familiären Nachfolger mehr. Die fehlende Pflege führt zu einem schlechten Zustand, die Streuobstwiesen verkommen nach und nach.
Dagegen möchten wir etwas unternehmen:

Wir weisen „Sondergebiete Streuobstwiesen und Erholung“ aus.

Dabei darf der Naherholungswert nicht überwiegen. 10 % der Fläche darf als „Grabland“[1] bebaut sein.  In dieser Fläche können 50 qm befestigte Flächen errichtet werden durch Geräteschuppen, Häusle, Komposttoilette[2], Terrasse. 

Da zur Pflege und Bearbeitung der Streuobstwiesen etliche Geräte[3] benötigt werden, und im Ort zunehmend weniger Scheuern und Lagermöglichkeiten auf Grund der sehr teuren Bodenpreise zur Verfügung stehen, muss die „Lagerkapazität“ ausreichend zur Verfügung stehen. Ansonsten werden die PKW Garagen im Ort durch diese Gerätschaften benötigt, das ergibt Probleme bei den fehlenden Stellplätzen auf der Straße.

Ansonsten sind die unten genannten Merkmale für diese Gebiete zulässig:

  1. Die Streuobstbestände sollen überwiegend aus Hochstämmen (mindestens 1,60 m Stammhöhe, bei Neupflanzungen 1,80 m) bestehen. Die Baumzahl darf 200 Stück je Hektar nicht überschreiten.
  2. Auf dem Grundstück befinden sich keine standortuntypischen Ziergehölze.
  3. Das Grundstück weist nicht mehr als 10 % Grabland auf.
  4. Pflanzenschutzmaßnahmen und Düngung dürfen nur nach den Anforderungen der EU-Bio-VO durchgeführt werden. [4]
  5. Es sind mindestens ein und maximal 4 Grasschnitte je Kalenderjahr durchzuführen.
  6. Es handelt sich um ein nicht fest eingefriedetes Grundstück und es dient nicht überwiegend der Naherholung. 
  7. Abgängige Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen
  8. Benjeshecken sind als Sichtschutz möglich:

[1] (Als Grabeland bezeichnet das deutsche Bundeskleingartengesetz ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKleingG). Grabeland ist kein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes

[2] Z.B. https://klostonature.de/ueber-uns/

[3] Für die Mahd wird ein eigenes Mähgerät benötigt, zudem benötigen Sie Anlege- oder Bockleitern mit Stützen, -eine Schüttelstange, einen Erntekorb mit Haken zum Einhängen an die Leiter, sowie Obstkisten für die Langzeitlagerung. Für den Baumschnitt ist eine Rebschere, Astschere und eine Baumsäge und evtl ein Hochentaster nötig. Evtl. PKW-Einachsanhänger. Verschiedene Obstbau-Fachliteratur ist ebenfalls hilfreich.

[4] Alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel sind verboten.
Zulässige Pflanzenschutzmittel sind z.B.: Schwefel, Kupfersalze, Kaliseife, natürliches Pyrethrum, Pheromone, Bazillus Thuringiensis, Granuloseviren, pflanzliche und tierische Fette, Paraffinöl.
· Bei Streuobstwiesen sollte die Stickstoffdüngung so gering wie möglich gehalten werden. Eine Düngung mit mineralischen Stickstoffdüngern, leicht löslichen Phosphatdüngern, Kaliumdüngern mit hohem Chlorgehalt (40er 50er 60er), Kaliumdüngern mit hohem Chlorgehalt (40er 50er 60er), Klärschlamm, ist unzulässig.
Zulässige Dünger sind: zugekaufte Wirtschaftsdünger, Rohphospate, Hyperphos und Kalimagnesia, Hornmehl, Magnesiumsulfat, kohlensaurer Kalk, Gesteinsmehl, Spurennährstoffe.
Bitte beachten Sie, dass der Einsatz von Wirtschaftsdünger auf max. 170 kg Stickstoff begrenzt ist, und die Dünger nicht aus landloser Tierhaltung stammen dürfen. Eine Düngung mit den oben genannten Phospor- und Kaliumdüngern ist möglich, wenn die Gehaltsstufen für die jeweiligen Nährstoffe nach Bodenuntersuchungen im Bereich A bis C liegt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Streuobstwiese

https://www.nabu.de/natur-und-landschaft/landnutzung/streuobst/index.html

https://www.nabu.de/natur-und-landschaft/landnutzung/streuobst/streuobstwissen/streuobstbau.html

https://www.klimawiese.de/die-idee/

https://baden-wuerttemberg.nabu.de/natur-und-landschaft/landwirtschaft/streuobst/streuobstwissen/20540.html

https://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-ES-Internet-2019/get/params_E340745098/5656638/Europas%20schönste%20Streuobstlandschaft.pdf

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